Auch im Berufungsverfahren (OLG München vom 16.08.2007 Az.29 U 3340/07) wurde der Antrag von SonyBMG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
"Begründungsauszug": (Anmerkung: Das Urteil wurde nicht durch inhaltliche sondern durch formale Gründe "erwirkt"!) - Das Verfügungsverfahren wurde in der Berufungsinstanz nicht mehr mit der gebotenen Beschleunigung weiter betrieben. Deshalb fehlt es an einem Verfügungsgrund.
Den kompletten Urteilstext gibt es hier

Das Urteil ist rechtskräftig und somit auch das der ersten Instanz, siehe hier im Forum.

Borbarad