In diesem Verfahren (LG Hamburg vom 15.06.2007 Az.308 O 325/07) wurde der Antrag eines der führenden deutschen Tonträgerhersteller (?) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig befunden.
"Begründungsauszug": Da es bekannterweise urheberrechtsgeschützte Sachen zum Download im Usenet gibt, muss jeder Provider die zum Download angebotenen Inhalte kontrollieren. "Unterschied" zum ersten Urteil gegen Usenext: auch wenn er keine Werbung macht!
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig - UnitedNewsserver ist in die Berufung gegangen!

Borbarad