In diesem Verfahren (LG Düsseldorf vom 23.05.2007 Az.12 O 151/07) wurde der Antrag eines der führenden deutschen Tonträgerhersteller (?) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig befunden.
"Begründungsauszug": Das LG Düsseldorf stufte den Anbieter als Host-Provider ein, der Inhalte speichert und nach Kenntnis einer Rechtsverletzung überwachen muss. Dieser Pflicht ist der Provider nicht nachgekommen.
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig - UnitedNewsserver ist in die Berufung gegangen!

Borbarad