In diesem Verfahren (LG Düsseldorf vom 23.05.2007 Az.12 O 151/07) wurde der Antrag eines der führenden deutschen Tonträgerhersteller (?) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig befunden.
"Begründungsauszug": Das LG Düsseldorf stufte den Anbieter als Host-Provider ein, der Inhalte speichert und nach Kenntnis einer Rechtsverletzung überwachen muss. Dieser Pflicht ist der Provider nicht nachgekommen.
Weiteres und den kompletten Urteilstext gibt es hier
Das Urteil ist nicht rechtskräftig - UnitedNewsserver ist in die Berufung gegangen!
Borbarad



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