In diesem Verfahren (LG München I vom 19.04.2007 Az.7.O 3950/07) wurde der Antrag von SonyBMG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
"Begründungsauszug": Der Provider haftet nicht, da die Prüfpflichten nicht verletzt wurden. Diese Prüfpflichten können nur angenommen werden, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand verhältnismäßig ist.
Weiteres und den kompletten Urteilstext gibt es hier
Das Urteil ist durch das Urteil der Berufungsverhandlung rechtskräftig!
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