Das erste bekannte Urteil, LG Hamburg vom 19.02.2007 Az.308 O 32/07. In diesem Verfahren wurde der Antrag der GEMA auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig befunden.
Anstoss war unter anderem die Art der Werbung von Usenext, die sich seit dem deutlich verändert hat.
"Begründungsauszug": Der Provider hat urheberrechtlich geschütztes Material beworben und seine Prüfpflicht vernachlässigt. Daher kann er als Störer auf Unterlassung haften.
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig - Usenext ist in die Berufung gegangen!

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