Bei Telemedicus wurde heute das Urteil (OLG Hamburg Urteil vom 14.01.2009 Az. 5 U 113/07) der Berufungsverhandlung veröffentlicht.
Demnach haftet der UsenetProvider nicht für die Vermittlung von Informatioen (keine Überwachung des Downloads), anders sieht es aber beim Uploadicon aus. Diesen hat der UsenetProvider, nach Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung, mit geeigneten Mitteln zu kontrollieren.

Quelle und weitere Infos bei Telemedicus: OLG Hamburg: Usenet-Provider muss Uploads überprüfen
Das Urteil im Volltext ebenfalls bei Telemedicus: OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Weiteres folgt.

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